Norm
ASVG §294Rechtssatz
Im Bereich des Ausgleichszulagenrechtes des ASVG kann es keine Rolle spielen, ob ein Ehegatte seiner Unterhaltsverpflichtung gegen die Gattin durch fortlaufende Leistungen oder durch eine fortwirkende einmalige Abfindung nachkommt. Die bloße Änderung der Zahlungsmodalität - an die Stelle laufender Unterhaltsleistungen tritt eine einmalige Kapitalabfindung - kann nicht dazu führen, dass der Pauschalierungstatbestand des § 294 Abs 1 ASVG nicht mehr anwendbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113474Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_010OBS00035_00W0000_001