Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für das Honorar des Notgeschäftsführers. Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113472Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_0100OB00214_99I0000_001