RS OGH 2000/3/21 10Ob214/99i

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Norm

GmbHG §15a

Rechtssatz

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für das Honorar des Notgeschäftsführers. Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113472

Dokumentnummer

JJR_20000321_OGH0002_0100OB00214_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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