Norm
ASVG §198 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Unfallversicherungsträger hat dem Versicherten die zeitlich grundsätzlich unbefristete berufliche Ausbildung solange zu gewähren, solange eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113476Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_010OBS00045_00S0000_001