Norm
BSVG §71Rechtssatz
Im Fall der Pensionsteilung nach § 71 BSVG liegt der Zahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine Übernahme familienrechtlicher Verpflichtung des Pensionisten zugrunde, sondern handelt es sich um die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Auszahlungsberechtigten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, bei der die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Mitwirkung im bäuerlichen Betrieb berücksichtigt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113293Im RIS seit
20.04.2000Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018