RS OGH 2000/3/21 10ObS197/99i

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Norm

BSVG §71 Abs4

Rechtssatz

Als hauptberufliche Mitarbeit ist nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wird, dass die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen ist. Die Mitunternehmereigenschaft (Miteigentum, Ehepakte etc) beziehungsweise der Arbeitseinsatz im Betrieb längere Zeit hindurch (in der Regel 120 Kalendermonate) ist Bedingung für die Pensionsteilung. Gegenstand der Teilung der Pension zwischen den Ehegatten kann nur die Nettopension sein kann. Die bescheidmäßige Feststellung des Versicherungsträgers über den Auszahlungsanspruch hat sich auf den Anspruch dem Grunde nach zu beschränken, weil der Anspruch der Höhe nach von dem jeweils in Betracht kommenden Abzugsbetrag abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113292

Dokumentnummer

JJR_20000321_OGH0002_010OBS00197_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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