Norm
EO §35 BRechtssatz
Die Eventualmaxime des § 35 EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113437Im RIS seit
21.04.2000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014