RS OGH 2000/3/22 3Ob233/99g, 3Ob241/00p, 3Ob182/05v, 3Ob202/12w, 3Ob86/14i

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Norm

EO §35 B

Rechtssatz

Die Eventualmaxime des § 35 EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113437

Im RIS seit

21.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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