RS OGH 2000/3/22 3Ob43/99s, 7Ob62/05a

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3

Rechtssatz

Das gesetzliche Erfordernis der Schriftform für ein befristetes Mietverhältnis muss auch bei der Zusage, einen solchen Vertrag abzuschließen, eingehalten werden; eine bloß mündliche Zusage, reicht nicht aus, weil ansonsten der Zweck dieses Formgebots unterlaufen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113505

Dokumentnummer

JJR_20000322_OGH0002_0030OB00043_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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