Rechtssatz
Begehrt ein Minderjähriger die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes, sowie des laufenden Unterhaltes, und wird er dabei von einem Jugendwohlfahrtsträger vertreten (§ 1 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl Nr 190), so ist Basis der Kostenberechnung der Unterhaltsrückstand zuzüglich des einfachen Jahresbetrages des laufenden Unterhaltes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekution; Kostenrecht; Bemessungsgrundlage; Unterhaltsrückstand; laufender Unterhalt; Jugendwohlfahrtsträger; einfacher Jahresbetrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000059Dokumentnummer
JJR_20000327_LG00003_04600R01995_99V0000_001