RS OGH 2000/3/27 46R1995/99v

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Veröffentlicht am 27.03.2000
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Norm

EO §294
BGBl1969/190 §1
BGBl1969/189 §9

Rechtssatz

Begehrt ein Minderjähriger die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes, sowie des laufenden Unterhaltes, und wird er dabei von einem Jugendwohlfahrtsträger vertreten (§ 1 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl Nr 190), so ist Basis der Kostenberechnung der Unterhaltsrückstand zuzüglich des einfachen Jahresbetrages des laufenden Unterhaltes.

Entscheidungstexte

  • 46 R 1995/99v
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 27.03.2000 46 R 1995/99v

Schlagworte

Exekution; Kostenrecht; Bemessungsgrundlage; Unterhaltsrückstand; laufender Unterhalt; Jugendwohlfahrtsträger; einfacher Jahresbetrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000059

Dokumentnummer

JJR_20000327_LG00003_04600R01995_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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