Norm
ABGB §1425 VCRechtssatz
Kann die für eine Parteienförderung anspruchsberechtigte politische Partei auf einfache Weise ermittelt werden, ist selbst bei Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten eine gerichtliche Hinterlegung der Förderungsgelder gemäß § 1425 ABGB nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113588Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00069_00D0000_002