RS OGH 2000/3/28 1Ob33/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

BGB §1600a
4.DVEheG §15
EGBGB Art4 Abs1
EGBGB Art19

Rechtssatz

Aus § 15 der 4. DVEheG ist eine Rückverweisung auf das österreichische Recht nicht abzuleiten: Die Frage, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt, ist unabhängig von dem auf die jeweilige Hauptfrage anwendbaren Statut (hier: Erbrecht) nach der Rechtsordnung zu beurteilen ist, die das deutsche IPR als auf die Feststellung der Vaterschaft anwendbar erklärt. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung ist zwar gemäß Art 4 Abs 1 EGBGB grundsätzlich zu beachten, doch ist die Vaterschaftsfeststellung jedenfalls wirksam, wenn sie dem materiellen Kindschaftsrecht einer der Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, entspricht; sie ist überdies auch wirksam, wenn das IPR einer dieser Rechtsordnungen auf eine weitere Rechtsordnung verweist, nach deren materiellem Recht die Vaterschaftsfeststellung wirksam ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113424

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00033_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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