RS OGH 2000/3/28 5Ob21/00z, 5Ob207/00b, 5Ob277/01y, 9Ob56/11t, 5Ob115/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

EO §150
WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des § 19 Abs 5 WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Allfällige monatliche Akontovorschreibungen des Verwalters sind ab Zuschlag von ihm zu bezahlen (vgl SZ 66/3; RIS-Justiz RS0083839). Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre (vgl RIS-Justiz RS0002949, RS0013795).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/00z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 21/00z
    Veröff: SZ 73/58
  • 5 Ob 207/00b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 207/00b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T1)
  • 5 Ob 277/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 277/01y
    Auch; nur: Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des § 19 Abs 5 WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre. (T2) Beisatz: Seit dem 3. WÄG gilt, dass ein Rechtsnachfolger an bestehende Kostenregelungen gebunden ist, auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Beschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten samt deren finanziellen Auswirkungen. (T3)
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Auch; Beisatz: Hier: Sanierungsdarlehen (T4)
    Veröff: SZ 2012/58
  • 5 Ob 115/18z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 115/18z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113376

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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