Norm
dNEhelG Art12 §3 Abs1Rechtssatz
Ein schriftliches Anerkenntnis, dessen Echtheit der Unterschrift durch einen österreichischen Notar bestätigt wurde und das dem für die Pflegschaft offensichtlich zuständigen deutschen Amtsgericht übermittelt wurde, das es an das zuständige Standesamt mit dem Ersuchen weiterreichte, welches das Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß § 29 des deutschen Personenstandsgesetzes am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkte, stellt keine öffentliche Beurkundung der Vaterschaft des Erblassers dar. Die Urkunde ist nur eine öffentlich beglaubigte Urkunde, also eine Privaturkunde, deren Unterschrift durch eine unter § 418 dZPO fallende öffentliche Urkunde in ihrer Echtheit beglaubigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113555Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00033_00K0000_003