Norm
ZPO §502 Abs1 HI2Rechtssatz
Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113785Im RIS seit
28.04.2000Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022