RS OGH 2000/3/29 6Ob79/00m, 6Ob101/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI, B-VG Art33
B-VG Art57

Rechtssatz

Wenn ein Abgeordneter zum Nationalrat die im Plenum gemachten ehrverletzenden Äußerungen auf einer Pressekonferenz wiederholt, besteht weder der Schutz der beruflichen Immunität nach Art 57 B-VG noch der sachlichen Immunität nach Art 33 B-VG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 79/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
    Veröff: SZ 73/60
  • 6 Ob 101/12i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 101/12i
    Vgl; Beisatz: Hier: Für die Information eines Journalisten über den Inhalt einer parlamentarischen Anfrage, die am Folgetag eingebracht wird durch eine Abgeordnete, besteht weder der Schutz beruflicher noch sachlicher Immunität. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113402

Im RIS seit

28.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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