- 7 Ob 48/00k
- 2 Ob 295/00x
Vgl auch; nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten hinzuzurechnen. (T1)
Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T2)
Veröff: SZ 73/179
- 6 Ob 131/01k
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16
- 1 Ob 98/03y
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grundsätzlich nicht. Letztere findet bei der Unterhaltsbemessung nur dann Berücksichtigung, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz". (T3)
- 1 Ob 14/04x
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 140/05d
nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. (T4)
Beisatz: Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern. Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen. (T5)
- 3 Ob 182/05v
- 3 Ob 193/07i
Auch
- 4 Ob 218/08z
Vgl auch; Beisatz: Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist der auf die Verzinsung der Ersparnisse entfallende Anteil der Rente aus einer Lebensversicherung zu werten. (T6)
Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T7)
Veröff: SZ 2009/22
- 7 Ob 166/10b
Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T8)
Veröff: SZ 2010/137
- 6 Ob 106/11y
Auch
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Vgl auch; Beisatz: Ein von einem Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften erzieltes Sparguthaben ist bei der Unterhaltsbemessung nicht (doppelt) als Einkommen zu berücksichtigen; wohl aber nach ständiger Rechtsprechung ein Ertrag aus Vermögen. (T9)
- 8 Ob 121/12w
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
Vgl auch; Beisatz: Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken. (T10)
- 4 Ob 236/14f
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 236/14f
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung. (T11)
- 3 Ob 30/15f
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem
§ 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T12)
- 3 Ob 43/15t
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 43/15t
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 96/15m
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10
- 7 Ob 186/16b
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
Vgl; Beis wie T10
- 1 Ob 231/17b
Auch
- 9 Ob 56/18b
Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
Beis wie T3
- 3 Ob 9/19y
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 Ob 39/20f
Vgl
- 5 Ob 206/20k
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10
- 6 Ob 6/21g
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 6/21g
- 1 Ob 168/21v
Vgl; Beisatz: Darunter fallen auch Kapitaleinkünfte. (T13)