Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Einem Verzicht auf den Honoraranspruch für Zahnbehandlung steht nichts im Wege, kann doch im Rahmen der Vertragsfreiheit Unentgeltlichkeit vereinbart werden, auch wenn die überwiegende Lehre die Entgeltlichkeit des Werkvertrages als essentiale negotii ansieht. Ein Verzicht auf Werklohn bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, vielmehr kann Unentgeltlichkeit einer Zahnbehandlung auch schlüssig vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113394Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00168_99W0000_001