RS OGH 2000/3/29 6Ob168/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Norm

ABGB §863 I
ABGB §1152 K

Rechtssatz

Einem Verzicht auf den Honoraranspruch für Zahnbehandlung steht nichts im Wege, kann doch im Rahmen der Vertragsfreiheit Unentgeltlichkeit vereinbart werden, auch wenn die überwiegende Lehre die Entgeltlichkeit des Werkvertrages als essentiale negotii ansieht. Ein Verzicht auf Werklohn bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, vielmehr kann Unentgeltlichkeit einer Zahnbehandlung auch schlüssig vereinbart werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113394

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00168_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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