Norm
ZPO §281aRechtssatz
Die Beurteilung eines dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel hat zufolge der Übergangsbestimmung nach Art XXXII Z 1 lit d WGN 1997 nach der alten Gesetzeslage, die Vorgangsweise nach dem 1. 1. 1998 nach der geänderten Fassung durch die letztzitierte Norm zu erfolgen. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Lockerung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch § 281a ZPO ermöglicht dem Gericht die Verlesung der Gutachten von Sachverständigen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren über das gleiche Beweisthema abgelegt, verfasst oder erstattet wurden, dann, wenn beide Parteien am früheren Verfahren beteiligt waren und keiner von ihnen ausdrücklich das Gegenteil beantragt; dies kann ohne jede Begründung geschehen. Dementsprechend reicht für die Unanwendbarkeit der Vorgangsweise nach § 281a ZPO auch eine unzutreffende oder falsche Begründung der betroffenen Partei für die Ablehnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113304Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0070OB00263_98X0000_001