Norm
MedienG §39 Abs2Rechtssatz
Wurde in der (ersten) Mitteilung nach § 8a MedG, wenn auch nur im Blattinneren der Name des Antragstellers genannt, so ist der Medieninhaber bei seiner Veröffentlichung nach § 39 Abs 2 MedG berechtigt, diesen Namen beim Hinweis auf der Titelseite auf die im Blattinneren enthaltene Mitteilung anzuführen. Der Umfang der Einschaltung hat sich aber am zulässigen Umfang der ersten Mitteilung zu orientieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113628Im RIS seit
28.04.2000Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016