RS OGH 2000/3/29 7Ob69/99v

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Norm

MedienG §39 Abs2

Rechtssatz

Wurde in der (ersten) Mitteilung nach § 8a MedG, wenn auch nur im Blattinneren der Name des Antragstellers genannt, so ist der Medieninhaber bei seiner Veröffentlichung nach § 39 Abs 2 MedG berechtigt, diesen Namen beim Hinweis auf der Titelseite auf die im Blattinneren enthaltene Mitteilung anzuführen. Der Umfang der Einschaltung hat sich aber am zulässigen Umfang der ersten Mitteilung zu orientieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113628

Im RIS seit

28.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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