Norm
StGB §156Rechtssatz
Auch bei einer sukzessiven Vermögensverringerung im Sinne des § 156 StGB ist diese nur dann nicht tatbildlich, wenn mit der Verringerung der Aktiven jeweils zugleich eine Reduktion der Passiven bewirkt würde. Eine erst nach bewirkter Vermögensverringerung erfolgte Reduktion der Passiven stellt daher bloß eine Schadensgutmachung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113428Im RIS seit
29.04.2000Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019