Norm
StPO §285a Z2Rechtssatz
Die vorgeschriebene Substantiierung des Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die Behauptung der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung aus dem erstrichterlich festgestellten Tatbestand abgeleitet wird (vgl § 288 Z 3 StPO). Der Hinweis auf eine in den Urteilsgründen ausgedrückte, sei es auch irrige Rechtsansicht, kann daher nur dann als Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes gelten, wenn diese Rechtsansicht der Gesetzesanwendung wirklich zugrunde gelegt worden ist. Der Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht der festgestellte Tatbestand, sondern nur ein aus demselben herausgegriffener, seines Zusammenhanges mit ihm entkleideter Umstand mit dem Gesetz verglichen werden soll (SSt 23/55).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113429Dokumentnummer
JJR_20000330_OGH0002_0150OS00013_0000000_002