Norm
JN §37 Abs3Rechtssatz
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann vom Rechtshilferichter bei örtlicher Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unerlaubtheit und Unbestimmtheit abgelehnt werden. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit ist dem ersuchten Gericht untersagt. Eine Ablehnung eines Ersuchens des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht durch ein Bezirksgericht im Sprengel dieses Landesgerichtes ist auch dann unzulässig, wenn die Verhandlung gemäß § 35 Abs 7 ASGG in den Gerichtstagsbereich dieses Bezirksgerichtes fiele, weil es sich dabei nur um die Frage der prozessualen Richtigkeit handelt, die der Rechtshilferichter nicht zu prüfen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2000:RI0000116Dokumentnummer
JJR_20000330_OLG0819_0250NC00001_00T0000_001