RS OGH 2000/4/5 9ObA292/99b, 9ObA143/03z, 9ObA64/04h, 9ObA112/05v, 4Ob140/07b, 9ObA18/08z, 9ObA13/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2000
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Norm

GleichbehandlungsG §2 Abs1a Z4
GlBG §6 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Jugendliche (Lehrlinge) sind besonders schutzbedürftig, sodass beim Schutz minderjähriger Arbeitnehmer ein wesentlicher Anwendungsbereich des Verbotes sexueller Belästigung liegt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 292/99b
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 292/99b
  • 9 ObA 143/03z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 143/03z
    Auch; nur: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (T1); Beisatz: Nach heutiger Auffassung umfasst der Schutz der Fürsorgepflicht die Persönlichkeit des Arbeitnehmers; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T2)
  • 9 ObA 64/04h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 64/04h
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 112/05v
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 112/05v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Sexuelle Belästigung verletzt die Menschenwürde; sie ist daher inakzeptabel. (T3)
  • 4 Ob 140/07b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 140/07b
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 18/08z
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 18/08z
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint. (T4); Veröff: SZ 2008/77
  • 9 ObA 13/10t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 13/10t
    Auch; Beisatz: Das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb erfordert eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Spektrum sexueller Belästigungen ist breit; dementsprechend breit ist auch das Spektrum möglicher Reaktionen (zB Ermahnung, Verwarnung, Kündigung, Entlassung). Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (T5)
  • 9 ObA 110/13m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 110/13m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 ObA 6/17s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 6/17s
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113529

Im RIS seit

05.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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