RS OGH 2000/4/7 5Ob86/00h, 5Ob190/99y, 5Ob109/00s, 5Ob59/01i, 5Ob51/01p, 5Ob79/02g, 1Ob252/02v, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs2

Rechtssatz

Die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen und ist nicht mehr - wie bei anderem Gesetzeswortlaut zu § 12 Abs 3 aF MRG judiziert wurde - ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung zu berechnen (so schon 5 Ob 316/99b).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/00h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 86/00h
  • 5 Ob 190/99y
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 190/99y
    Auch; Beisatz: Der Beginn des Laufs der Präklusivfrist wird erst durch eine Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt. Die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG ist nicht mehr anwendbar. (T1)
  • 5 Ob 109/00s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 109/00s
    Auch; Beisatz: Im Geltungsbereich des 3. WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt. (T2) Beisatz: Für die Fristwahrung ist ein formloses Anhebungsbegehren ausreichend. (T3)
  • 5 Ob 59/01i
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 59/01i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch mit dem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden. (T4)
  • 5 Ob 51/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 51/01p
  • 5 Ob 79/02g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 79/02g
    Vgl; Beis wie T4
  • 1 Ob 252/02v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 252/02v
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 188/04i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 188/04i
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 101/07z
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 101/07z
    Auch; Beisatz: Diese Anzeige soll dem Vermieter die zuverlässige Beurteilung ermöglichen, ob eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft stattgefunden hat. Wie der konkrete Wortlaut einer gegebenenfalls als Anzeige gedachten Mitteilung zu werten ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T5)
  • 5 Ob 202/09f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
    Vgl; Beisatz: Das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechts auf Hauptmietzinsanhebung kann nicht präkludieren, solange keine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, der Vermieter kann den Mietzins auch rückwirkend auf den dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung folgenden Zinstermin geltend machen. (T6)
  • 8 Ob 4/11p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 4/11p
    Auch; Veröff: SZ 2011/20
  • 6 Ob 131/15f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 131/15f
    Vgl; Beisatz: Bei einem Schadenersatzbegehren, das darauf gestützt wird, dass die Mietergesellschaft die Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG unterlassen hat, ist dagegen die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgebend, deren Beginn in jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem dem Vermieter die maßgeblichen Umstände bekannt werden. Der Umstand, dass dem Vermieter möglicherweise die genaue Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, ändert daran nichts. (T7)
  • 5 Ob 3/19f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 3/19f
    Vgl
  • 5 Ob 100/19w
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 100/19w
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113457

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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