Norm
AWB 1986 Art12 Abs1Rechtssatz
Das in Art 12 Abs 1 der AWB 1986 gebrauchte Wort "Wohnungsmieter" schließt eine ausdehnende Interpretation aus. Nicht:
Geschäftsraummieter. Der Schutzbereich der Sachversicherung kann nicht ins Unendliche ausgedehnt werden und die wirtschaftlichen Interessen des Gebrauchsberechtigten können nicht mit jenen des Mieters gleichgesetzt werden, weil der vermietende Gebäudeeigentümer grundsätzlich kein Interesse am Schutz des Sachersatzinteresses eines Vertragspartners seines Mieters hat. Eine Ausdehnung des Regressverzichts auf Geschäftsraummieter kommt auch unter dem wirtschaftlichen Aspekt der Mieter sei als Mehrheitsgesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer des Gebrauchsberechtigten, nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113627Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0070OB00034_99X0000_003