RS OGH 2000/4/7 5Ob220/99k

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

MRG §18 Abs1

Rechtssatz

Arbeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Erhaltungsarbeit stehen, werden wie diese selbst behandelt. Die Kosten, die zur Vorbereitung eines Antrags nach § 18 MRG entstehen, sind daher jenen Erhaltungsarbeiten zuzurechnen, für die nach § 18 MRG die Erhöhung der Hauptmietzinse beantragt wird. Die Antragsgegner können sie daher nicht als Erhaltungsaufwand und Verbesserungsaufwand dem Rückforderungsbegehren eines Mieters für nicht verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge entgegensetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113456

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00220_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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