Norm
ABGB §1440 CbRechtssatz
Es ist eine disziplinäre Verfehlung, einen widmungsgemäß zu verwendenden Geldbetrag dessen ungeachtet mit einem Honoraranspruch aufzurechnen. Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, diesen zur Sicherstellung einer Kostenforderung zu erlegen (Berufspflichtenverletzung nach § 2 DSt) noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113841Im RIS seit
07.05.2000Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016