RS OGH 2000/4/7 5Ob81/00y, 8Ob235/00t, 3Ob179/10k, 5Ob5/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27

Rechtssatz

Für die in § 13c Abs 4 WEG geforderte Geltendmachung des Vorzugspfandrechts (die Einklagung der privilegierten Forderung "samt dem Pfandrecht") reicht es aus, gestützt auf § 13c Abs 4 WEG die grundbücherliche Anmerkung der Klage beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. Eines in das Urteilsbegehren aufzunehmenden Zusatzes, dass bei Nichtzahlung Exekution in die Pfandsache geführt wird, bedarf es wegen der sich ohnehin auf das ganze Vermögen erstreckenden Haftung des beklagten Wohnungseigentümers nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/00y
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 81/00y
    Veröff: SZ 73/67
  • 8 Ob 235/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 235/00t
  • 3 Ob 179/10k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 179/10k
    Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T1); Veröff: SZ 2010/145
  • 5 Ob 5/20a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2020 5 Ob 5/20a
    nur: Eines in das Urteilsbegehren aufzunehmenden Zusatzes, dass bei Nichtzahlung Exekution in die Pfandsache geführt wird, bedarf es wegen der sich ohnehin auf das ganze Vermögen erstreckenden Haftung des beklagten Wohnungseigentümers nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113514

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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