Norm
VersVG §67 Abs1Rechtssatz
Dadurch, dass der Versicherer nur gegenüber Wohnungsmietern von sich aus auf einen Regress nach § 67 Abs 1 VersVG verzichtet hat, kann sich der Gebrauchsberechtigte, da es sich dabei um die Aufgabe eines Rechtes des Versicherers handelt, auf das ihm kein Anspruch zusteht, nicht für beschwert zu erachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113626Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0070OB00034_99X0000_002