RS OGH 2000/4/7 7Ob34/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

VersVG §67 Abs1

Rechtssatz

Dadurch, dass der Versicherer nur gegenüber Wohnungsmietern von sich aus auf einen Regress nach § 67 Abs 1 VersVG verzichtet hat, kann sich der Gebrauchsberechtigte, da es sich dabei um die Aufgabe eines Rechtes des Versicherers handelt, auf das ihm kein Anspruch zusteht, nicht für beschwert zu erachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113626

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0070OB00034_99X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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