Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe § 246 Abs 1 sowie § 325 Abs 1 StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (§ 248 Abs 4 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113446Im RIS seit
12.05.2000Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020