RS OGH 2000/4/12 13Os23/00, 11Os124/02, 12Os99/06k, 14Os69/07i, 11Os161/07x, 13Os150/09x, 13Os52/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2000
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Norm

StPO §245 Abs1
StPO §248 Abs4
StPO §252 Abs1
StPO §252 Abs4
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe § 246 Abs 1 sowie § 325 Abs 1 StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (§ 248 Abs 4 StPO).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 23/00
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 13 Os 23/00
  • 11 Os 124/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 124/02
    Vgl auch; nur: Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. (T1)
  • 12 Os 99/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 99/06k
    Vgl auch; Beisatz: Ein dem Angeklagten anlässlich seiner fortgesetzten Vernehmung bloß vorgehaltenes Haftverhandlungsprotokoll ist mangels förmlicher Verlesung oder Vortrag durch den Vorsitzenden gemäß § 258 Abs 1 iVm § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, sodass die vermeintliche „Verlesung" dieses Protokolls ohne Zustimmung der Verteidigung nicht mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht werden kann. (T2)
  • 14 Os 69/07i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
    Vgl auch; Beisatz: Ein „Vorhalt" gegenüber dem Angeklagten bei seiner fortgesetzten Vernehmung lässt anders als ein Vorhalt gegenüber Zeugen oder Sachverständigen den Inhalt des Beweismittels nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorkommen. (T3)
  • 11 Os 161/07x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 161/07x
    Auch; Beisatz: Die (in der Praxis häufig als „Vorhalt" bezeichnete) „Anführung" von Beweismitteln (also etwa einer Aussage eines Zeugen im Vorverfahren) im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage gemäß §245 Abs1 StPO fällt - anders als deren „Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (§§246 Abs1, 325 Abs1 StPO) - nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des §252 Abs1 StPO (WK-StPO §281 Rz237). (T4)
  • 13 Os 150/09x
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 150/09x
    Auch
  • 13 Os 52/11p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 52/11p
    Vgl
  • 14 Os 18/16b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 18/16b
    Auch
  • 14 Os 24/17m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Os 24/17m
    Vgl
  • 15 Os 4/18d
    Entscheidungstext OGH 14.02.2018 15 Os 4/18d
    Auch; Beis wie T3
  • 13 Os 149/17m
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 149/17m
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 15 Os 47/18b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 47/18b
    Auch
  • 12 Os 92/18y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 12 Os 92/18y
    Auch
  • 15 Os 39/19b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 39/19b
    Vgl; Beis wie T3
  • 12 Os 3/20p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 12 Os 3/20p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113446

Im RIS seit

12.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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