RS OGH 2000/4/12 4Ob71/00w, 5Ob99/02y, 5Ob153/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2000
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Bei einer gleichartigen - Kollisionen nahelegenden - Interessenlage ist eine analoge Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung zur Gültigkeit von Insichgeschäften entwickelten Grundsätze möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/00w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 71/00w
    Veröff: SZ 73/68
  • 5 Ob 99/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 99/02y
    Auch
  • 5 Ob 153/08y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 153/08y
    Vgl aber; Beisatz: Im Fall einer „fremdnützigen" Drittpfandbestellung durch den Vertreter des Liegenschaftseigentümers, der gleichzeitig Schuldner der zu sichernden Verbindlichkeit ist, besteht zwar eine Kollisionen nahelegende Handlungsweise und eine Schädigungsgefahr für die Liegenschaftseigentümerin, doch ist die Interessenlage bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrags nicht der eines Insichgeschäfts gleichartig, weil durch die rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Vertreters zwar Wirkungen für den Vertretenen und den Dritten (Gläubiger) erzeugt werden, nicht aber für den Vertreter selbst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113487

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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