Norm
ZPO §45Rechtssatz
Vereinbaren die Parteien, dass Wettbewerbsverstöße nicht sofort eingeklagt, sondern zuerst abgemahnt werden sollen, so führt die Unterlassung der Abmahnung nicht zum Verlust des Klagerechts. Vor Abmahnung des Verletzers liegt jedoch keine Veranlassung der Klage vor; der Kläger wird daher kostenersatzpflichtig, wenn er den Beklagten nicht abgemahnt hat und dieser den Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113460Dokumentnummer
JJR_20000412_OGH0002_0040OB00106_00T0000_001