Norm
SMG §28 Abs3 Satz2 ARechtssatz
Die privilegierende Regelung für gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine allein im Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichnete und demnach nicht weiter beschwerte Tat ab. Sie kann demnach beim Qualifikationstatbestand des § 28 Abs 4 SMG nicht zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113432Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0120OS00107_9900000_001