RS OGH 2000/4/13 6Ob58/00y, 6Ob251/99a, 4Ob18/13w, 6Ob61/16p, 6Ob45/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §1175 A1
ABGB §1175 A5
ABGB §1148
ABGB §1149
ABGB §1188

Rechtssatz

Die actio pro socio findet auch für Sozialansprüche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Ansprüche der Gesellschaft gegen einen einzelnen Gesellschafter mit actio pro socio im eigenen Namen geltend machen und - mangels eigener Rechtspersönlichkeit der GesbR - Leistung an alle Gesellschafter verlangen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 58/00y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 58/00y
  • 6 Ob 251/99a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 251/99a
    Vgl
  • 4 Ob 18/13w
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 18/13w
    Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für das Vereinsrecht. Das Rechtsschutzsystem des Vereinsrechts steht einer analogen Anwendung der actio pro socio entgegen. (T1)
  • 6 Ob 61/16p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 61/16p
    Auch; Beisatz: Dafür, dass die actio pro socio nur dann zulässig wäre, wenn ein gemeinsamer Verwalter/Vertreter nicht tätig wurde oder es aus sonst vom Kläger darzulegenden Gründen notwendig ist, finden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte. (T2)
    Bemerkung: Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes BGBl I 2014/83. (T3)
  • 6 Ob 45/18p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 45/18p
    Beisatz: Hier: Ansprüche gegen einzelne Gesellschafter auf die Erfüllung von Beitrags­leistungen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113443

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten