Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Die actio pro socio findet auch für Sozialansprüche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Ansprüche der Gesellschaft gegen einen einzelnen Gesellschafter mit actio pro socio im eigenen Namen geltend machen und - mangels eigener Rechtspersönlichkeit der GesbR - Leistung an alle Gesellschafter verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113443Im RIS seit
13.05.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018