RS OGH 2000/4/13 8ObS86/00f, 8ObS89/00x, 8ObS17/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

Art3 Abs2 EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987
Art4 Abs2 EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987
IESG §3a Abs1

Rechtssatz

Zwischen dem in Art 4 Abs 2 1. Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie und dem in § 3a Abs 1 IESG bestimmten Zeitraum von jeweils sechs Monaten ergibt sich aus den unterschiedlichen Stichtagen für die Berechnung dieses Zeitraumes eine Divergenz. Während nach Art 3 Abs 2

1. Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung - maßgeblich ist, stellt § 3a Abs 1 IESG auf die Konkurseröffnung oder einen nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Tatbestand ab. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Teil des nach Art 4 Abs 2 1. Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten, für die Sicherung maßgeblichen Zeitraumes außerhalb der zeitlichen Begrenzung nach § 3a Abs 1 IESG liegen kann. Dennoch führt diese Bestimmung nicht zu einem richtlinienwidrigen Ausschluss der Sicherung der in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltansprüche, sondern nur dazu, dass diese von einer Klagsführung durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 86/00f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 86/00f
  • 8 ObS 89/00x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObS 89/00x
  • 8 ObS 17/03p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 17/03p
    Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG ist als formelle Bestimmung auch auf nur nach der Richtlinie gesicherte Entgeltansprüche anzuwenden, weshalb auch mehr als 6 Monate vor Antragstellung auf Konkurseröffnung liegende eingeklagte Entgeltansprüche gesichert sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113479

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_008OBS00086_00F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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