Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. Eine kurzfristige saisonelle, d.h. zeitlich ungefähr vorhersehbare Arbeitslosigkeit gibt keinen Anlass für eine Unterhaltsherabsetzung. Vom Unterhaltspflichtigen ist zu erwarten, dass er seiner schwankenden Einkommenssituation durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113405Im RIS seit
13.05.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021