Norm
ABGB §305Rechtssatz
Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113651Im RIS seit
13.05.2000Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021