RS OGH 2000/4/13 6Ob8/00w, 6Ob7/00y, 3Ob306/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

HGB §120
HGB §122
HGB §155
HGB §167
HGB §169

Rechtssatz

Unter dem Kapitalanteil versteht man eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters ausdrückt. Der Kapitalanteil ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Der Kapitalanteil wird buchhalterisch auf dem Kapitalkonto erfasst. Er hat für die Frage der Gewinnverteilung, für die Höhe der zulässigen Entnahmen und für das Auseinandersetzungsguthaben Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113656

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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