Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113652Im RIS seit
13.05.2000Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021