RS OGH 2000/4/13 8ObA297/99f, 8ObA63/09m, 9ObA7/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

BAG §15 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit rechtsunwirksam ist, steht dem Lehrling die Wahl zwischen "Unwirksamkeitslösung" und "Schadenersatzlösung" zu.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 297/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 297/99f
    Veröff: SZ 73/73
  • 8 ObA 63/09m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 63/09m
    Auch; Beisatz: Bei vorzeitiger oder grundloser Beendigung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten hat der Lehrling das Wahlrecht, entweder auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu beharren oder Schadenersatzansprüche ? darunter Kündigungsentschädigung ? wegen der Auflösung des Lehrverhältnisses geltend zu machen. (T1); Veröff: SZ 2010/115
  • 9 ObA 7/13i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 7/13i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113482

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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