Norm
BAG §15 Abs1Rechtssatz
Auch wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit rechtsunwirksam ist, steht dem Lehrling die Wahl zwischen "Unwirksamkeitslösung" und "Schadenersatzlösung" zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113482Im RIS seit
13.05.2000Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013