Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Partei können einen relevanten Umstand bilden, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113653Im RIS seit
13.05.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021