RS OGH 2000/4/13 6Ob8/00w, 6Ob7/00y, 6Ob123/06s, 6Ob160/13t, 6Ob185/13v, 5Ob74/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
beobachten
merken

Norm

GmbHG §52
GmbHG §62
HGB §142
HGB §202

Rechtssatz

1. Die Einbringung von Kommanditanteilen aller Kommanditisten einer Gesellschaft mbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft gegen Übernahme von Geschäftsanteilen kann eine zulässige Sacheinlage sein.

2. Diese Einbringung ist der Einbringung eines Unternehmens gleichzuhalten. Wenn die übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs 2 GmbHG vorliegen, ist bei der Kapitalerhöhung eine Gründungsprüfung nach § 6a Abs 4 GmbHG nicht erforderlich.

3. Die Einbringung eines Unternehmens in der Form der Einbringung sämtlicher Kommanditanteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft bewirkt Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 142 HGB.

4. Das Verbot des § 81 GmbHG, dass eine Gesellschaft mbH keine eigenen Geschäftsanteile erwerben darf, und das Gebot der realen Kapitalsaufbringung (§§ 6 und 6a GmbHG) stehen einer Einbringung der Kommanditanteile der KG in die Komplementärgesellschaft dann nicht entgegen, wenn die Gesellschaft mbH reine Arbeitsgesellschafterin ohne eigenen Kapitalanteil an der KG war.

5. Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (§ 202 Abs 2 HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/00w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 8/00w
    Veröff: SZ 73/71
  • 6 Ob 7/00y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 7/00y
  • 6 Ob 123/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
    Auch; nur: Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (§ 202 Abs 2 HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen. (T1)
    Beisatz: Es besteht nämlich eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten. (T2)
  • 6 Ob 160/13t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 160/13t
    Vgl aber; Beisatz: Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T3); Veröff: SZ 2013/123
  • 6 Ob 185/13v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 185/13v
    Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon im Geltungsbereich des HGB ausgesprochen, dass eine GmbH als Komplementärgesellschaft einer KG eine reine Arbeitsgesellschafterin sein kann, die über keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügt (6 Ob 8/00w SZ 73/71), sodass das Argument von Weber/Straube (in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG² [1977] 359) überholt ist. (T4); Veröff: SZ 2014/82
  • 5 Ob 74/20y
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 5 Ob 74/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113655

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten