Norm
GmbHG §6aRechtssatz
Die Einbringung einer atypischen stillen Beteiligung ist als Sacheinlage zu beurteilen. Es gilt der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, insbesondere auch bei Kapitalerhöhungen. Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die Gesellschaft ist an die Bilanzansätze des Einbringers nicht gebunden. Es besteht keine sichere Gewähr, dass die Schlussbilanz des einbringenden Unternehmens den wahren Wert zum Ausdruck bringt. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113659Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_005