RS OGH 2000/4/18 10ObS49/00d, 10ObS203/01b, 10ObS26/03a, 10ObS32/05m, 10ObS47/12b, 10ObS37/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2000
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Norm

ASVG §361 Abs1
BSVG §182 Z2 lita
GSVG §194 Abs1 Z2 lita

Rechtssatz

Die Verweigerung einer möglichen und zumutbaren medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die dem Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zu einem Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führen würde, hat zur Folge, dass der Pensionsantrag des Versicherten abschlägig beschieden wird. Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 49/00d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 49/00d
  • 10 ObS 203/01b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
    nur: Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. (T1); Beisatz: Auch im Falle von befristet zuerkannten Pensionen ist dem Versicherten, der zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen vereitelt, die Pension nicht länger zu leisten. (T2); Beisatz: Die Pension fällt nicht an, wenn sich der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht. Nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungspflichtoder Mitwirkungspflicht des Versicherten führt zum Verlust des Anspruches, wobei die Behauptungslastund Beweislast für eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch den Versicherten den beklagten Versicherungsträger trifft. (T3)
  • 10 ObS 26/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 26/03a
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 32/05m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 32/05m
    nur T1; Beisatz: Geht nämlich das Nichtbewirken der Wiedereingliederung darauf zurück, dass sich der Versicherte zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht, wird der Pensionsanfall nicht ausgelöst. (T4)
  • 10 ObS 47/12b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 47/12b
    Vgl auch
  • 10 ObS 37/22x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 37/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113671

Im RIS seit

18.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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