Rechtssatz
Bei der jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Die Frage, auf welchen Beruf eine Umschulung erfolgen soll, hängt auch wesentlich von den dem Versicherungsträger zur Disposition stehenden Einrichtungen ab. Es besteht kein Anspruch des Versicherten auf eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme, sondern der Versicherungsträger muss eine angemessene Rehabilitationsmaßnahme gewähren. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113667Im RIS seit
18.05.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021