RS OGH 2000/4/18 10ObS49/00d, 10ObS15/01f, 10ObS203/01b, 10ObS53/02w, 10ObS26/03a, 10ObS32/05m, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2000
beobachten
merken

Norm

ASVG §255 Abs5
ASVG §255 Abs6
ASVG §273 Abs2
ASVG §361 Abs1
BSVG §182 Z2 lita
GSVG §194 Abs1 Z2 lita

Rechtssatz

Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des (bisherigen) Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 49/00d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 49/00d
  • 10 ObS 15/01f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 15/01f
    Auch; Beisatz: Mit den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, wurde auch im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. (T1); Beisatz: Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Im Rahmen einer dem Versicherten zumutbaren beruflichen Rehabilitation kann es - über den Umfang einer Nachschulung hinaus - grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend im erlernten Beruf tätig gewesenen Versicherten auf einen anderen vergleichbar qualifizierten Beruf mit anderer Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten kommen. Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann. (T2)
  • 10 ObS 203/01b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 53/02w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 53/02w
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 26/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 26/03a
    Beis wie T2; Beisatz: Wurde dem Versicherten durch Maßnahmen der Rehabilitation die Ausübung eines neuen Berufes ermöglicht, dann gilt er aber auch dann als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist (§ 255 Abs 6 ASVG). (T3)
  • 10 ObS 32/05m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 32/05m
  • 10 ObS 12/05w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 ObS 12/05w
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann. (T4)
  • 10 ObS 157/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 157/07x
    Beisatz: Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten vielmehr auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Macht ein Versicherter von dieser Möglichkeit erfolgreich Gebrauch, ist der Berufsschutz nicht mehr nur auf seine ursprüngliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nach wie vor nicht in der Lage ist, abgestellt. Der Gesetzgeber hat die Verweisbarkeit ausgedehnt. Der Versicherte ist bei Prüfung der Voraussetzungen für die Invalidität jedenfalls auf Tätigkeiten verweisbar, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. (T5)
  • 10 ObS 124/11z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 ObS 124/11z
    Auch; Veröff: SZ 2012/4
  • 10 ObS 47/12b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 47/12b
    Auch
  • 10 ObS 18/12p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 18/12p
    Auch
  • 10 ObS 11/14m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 11/14m
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 52/16v
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 52/16v
    Auch; Beisatz: Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation kann es somit grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend in erlernten Berufen tätig gewesenen Versicherten kommen. An die Stelle des Berufsschutzes tritt daher eine Art Qualifikationsschutz. (T6)

Schlagworte

erweiterte Verweisbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113672

Im RIS seit

18.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten