Norm
ASVG §255 Abs5Rechtssatz
Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des (bisherigen) Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
erweiterte VerweisbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113672Im RIS seit
18.05.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016