Norm
StPO §173 Abs2 Z3 lita BRechtssatz
§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO stellt beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ausdrücklich auf die Begehung einer (irgendeiner) gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit schweren beziehungsweise nicht bloß leichten Folgen und nicht auf die - naturgemäß nicht mögliche - Vorhersage konkreter Taten ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113445Im RIS seit
18.05.2000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012