Norm
EO §187 Abs1Rechtssatz
Geht es bloß um den Beginn einer speziellen Rechtsmittelfrist, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Grundverkehrsrechtes (Kontrolle des Verkehrs mit bestimmten Liegenschaften) steht, wird diese Regelung (§ 187 Abs 1 letzter Satz EO) durch § 23 SbgGVG nicht berührt, weshalb auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die im § 187 Abs 1 letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist ab dem Tag der Versteigerung zu laufen beginnt, wenn der Zuschlag schon im Versteigerungstermin erteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113506Im RIS seit
26.05.2000Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011