Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38Rechtssatz
Ein Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters) eines italienischen Tribunales gemäß Art 186 der it ZPO ist eine anerkennungsfähige Entscheidung gemäß Art 25 LGVÜ. Dass der italienische Zahlungsbefehl nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann, da der Titel eine unbedingte Zahlungspflicht ausweist oder dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*I*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113663Im RIS seit
26.05.2000Zuletzt aktualisiert am
13.12.2012