RS OGH 2000/4/26 3Ob248/98m, 3Ob145/03z, 3Ob189/04x, 3Ob47/05s, 3Ob49/06m, 3Ob178/06g, 3Ob157/06v, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
beobachten
merken

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38
LGVÜ Art25
codice di precedura civile Art186

Rechtssatz

Ein Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters) eines italienischen Tribunales gemäß Art 186 der it ZPO ist eine anerkennungsfähige Entscheidung gemäß Art 25 LGVÜ. Dass der italienische Zahlungsbefehl nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann, da der Titel eine unbedingte Zahlungspflicht ausweist oder dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 248/98m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 248/98m
    Veröff: SZ 73/74
  • 3 Ob 145/03z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 145/03z
    Vgl auch; Beisatz: Auch die "vorläufige Vollstreckbarkeit" eines italienischen Exekutionstitels reicht für eine Vollstreckbarerklärung aus. (T1)
  • 3 Ob 189/04x
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 189/04x
    Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtskraft der zur vollstreckenden Entscheidung nach der CMR hindert grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ beziehungsweise der EuGVVO nicht. (T2)
  • 3 Ob 47/05s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 47/05s
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verfügung-Zahlungsaufforderung eines italienischen Prozessgerichts gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung bildet ungeachtet der für den Verpflichteten eingeschränkten Möglichkeiten nach dem italienischen Prozessrecht, sich gegen einen derartigen Leistungsbefehl zur Wehr zu setzen, einen (auch) in Österreich zu vollstreckenden Exekutionstitel. (T3)
  • 3 Ob 49/06m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 38 EuGVVO. (T4); Beisatz: Die bloße Tatsache, dass auf Grund einer nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung bereits Befriedigungsexekution geführt werden kann, begründet für sich keinesfalls einen Verstoß gegen den ordre public. (T5)
  • 3 Ob 178/06g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 178/06g
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 157/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v
    Auch; Veröff: SZ 2006/161
  • 3 Ob 123/12b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 123/12b
    Vgl; Beisatz: Ein in einem ex?parte?Verfahren (ein Verfahren ohne Beteiligung des Gegners) ergangener italienischer Mahnbescheid ist keine anerkennungsfähige Entscheidung iSd Art 32 EuGVVO. (T6)

Schlagworte

*I*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113663

Im RIS seit

26.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten