Norm
GmbHG §74Rechtssatz
Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen. Eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters ist für die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113528Dokumentnummer
JJR_20000426_OGH0002_009OBA00053_00K0000_001