TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2002/03/0305

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
E3L E13301800;
E3L E15102050;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §22 Abs1;
VStG §22;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J S in A, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Lasserstrasse 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. September 2002, Zl. UVS-5/11237/7-2002, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchteilen 1) und

4) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26. November 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Nennung der Tatzeit 22. August 2000, 10.17 Uhr, und des Tatortes Gemeindegebiet Wals-Siezenheim auf der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn BRD, ehem. Zollamtsplatz, sowie eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens - soweit hier noch relevant - wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

Spruchteil 1:

"Sie haben - wie anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde - als Beförderer Gefahrgut der Klasse 2 Z 3 O ADR, UN 1073 Sauerstoff tiefgekühlt, flüssig (1 Kryo-Behälter a 760 l und 3 Kryo-Behälter a 40 l) entgegen § 7 (2) GGBG befördert, weil dem Lenker die in den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände nicht übergeben worden bzw von diesem nicht mitgeführt worden sind: Bei den im Beförderungspapier eingetragenen Werten war nicht feststellbar, ob es sich um die Brutto- oder Nettomasse oder das Volumen handelt, weiters fehlte die Mengenangabe, weshalb das Beförderungspapier nicht den Bestimmungen der Rn 2002 Abs. 2 lit. a ADR entsprach."

Spruchteil 4:

"Sie haben- wie anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde - als Beförderer Gefahrgut der Klasse 2 Ziff.3 O ADR, UN 1073 Sauerstoff tiefgekühlt, flüssig (1 Kryo-Behälter a 760 l und 3 Kryo-Behälter a 40 l) entgegen § 7(2) GGBG befördert, weil dem Lenker die in den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände nicht übergeben worden bzw von diesem nicht mitgeführt worden sind: Das mitgeführte Feuerlöschgerät entsprach nicht den Bestimmungen der Rn 10240 ADR - das Datum der nächsten Überprüfung war überschritten."

Spruchteil 5:

"Sie haben - wie anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde - als Beförderer Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 3 O ADR, UN 1073 Sauerstoff tiefgekühlt, flüssige (1 Kryo-Behälter a 760 l und 3 Kryo-Behälter a 40 l) entgegen § 7 (2) GGBG befördert, weil die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 6 GGBG nicht zulässig war: Der Reifen an der zweiten Achse rechts außen wies die Mindestprofiltiefe von 2 mm für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nicht mehr auf."

Spruchteil 6:

"Sie haben - wie anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde - als Beförderer Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 3 O ADR, UN 1073 Sauerstoff tiefgekühlt, flüssig (1 Kryo-Behälter a 760 l und 3 Kryo-Behälter a 40 l) entgegen § 7 (2) GGBG befördert, weil die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 6 GGBG nicht zulässig war: Die Wirkung der Feststellbremse war stark ungleich."

Spruchteil 8:

"Sie haben- wie anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde - als Beförderer Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 3 O ADR, UN 1073 Sauerstoff tiefgekühlt, flüssig (1 Kryo-Behälter a 760 l und 3 Kryo-Behälter a 40) entgegen § 7(2) GGBG befördert, weil die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 6 GGBG nicht zulässig war: Am Lkw waren die vorgeschriebenen Warntafeln gemäß § 102(10a) Kraftfahrgesetz hinten nicht angebracht."

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen

"1. gemäß §§ 27 (1) Z. 1 i.V.m. 7 (2) Z. 7 und 8 iVm § 2 Z. 1 lit. a) GGBG

4. gemäß §§ 27 (1) Z. 1 i.V.m. 7 (2) Z. 7 und 8 iVm § 2 Z. 1 lit. a) GGBG

5. gemäß §§ 27 (1) Z. 1 i.V.m. 7 (2) Z. 5 iVm § 2 Z. 1 lit. a) GGBG

6. gemäß §§ 27 (1) Z. 1 i.V.m. 7 (2) Z. 5 iVm § 2 Z. 1 lit. a) GGBG

8. gemäß §§ 27 (1) Z. 1 i.V.m. 7 (2) Z. 5 iVm § 2 Z. 1 lit. a) GGBG"

begangen und es wurden wegen dieser Übertretungen über ihn gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- (und jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2002 wurde der Berufung bezüglich dieser Spruchpunkte keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchteil 1. wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben - wie anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde - als Beförderer Gefahrgut der Klasse 2 Ziff.3 O ADR, UN 1073 Sauerstoff tiefgekühlt, flüssig (1 Kryo-Behälter a 769 l" - diesbezüglich liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor - "und 3 Kryo-Behälter a 40 l) entgegen § 7(2) GGBG befördert, weil dem Lenker die in den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände nicht übergeben worden bzw. von diesem nicht mitgeführt worden sind: Bei den im Beförderungspapier eingetragenen Werten war nicht feststellbar, ob es sich um die Brutto- oder Nettomasse oder das Volumen handelt, weiters fehlte die Mengenangabe und war in das Beförderungspapier, obwohl die Beförderung in einer der Gewichtsgrenze der Rn 10011 ADR nicht übersteigenden Menge erfolgte, gemäß § 2002 Abs 3 lit a Bemerkung 2 ADR nicht jener Wert angegeben, welcher gemäß Rn 10011 ADR berechnet wurde, weshalb das Beförderungspapier nicht den Bestimmungen der Rn 2002 Abs 3 lit a ADR entsprach."

In Spruchteil 4. wurde nach dem Wort "Überprüfung" der Klammerausdruck "(07/2000)" eingefügt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot und gegen den Grundsatz der Konsumtion. Dem gesetzlich normierten Strafanspruch gegenüber einem Halter (Zulassungsbesitzer) und Beförderer sei bei identem Sachverhalt nur bei nicht vorhandener Personenidentität zu entsprechen. Anderes könne weder dem Willen des Gesetzgebers noch der das Kumulationsprinzip ausschließenden Konsumtion entsprechen. Die Verhaltensanforderungen (der "Normenauftrag") an den Beförderer und an den Zulassungsbesitzer seien ident, weil in beiden Fällen die Grundnorm die Bestimmung des § 6 GGBG sei. Der Beschwerdeführer hätte daher, da der Zulassungsbesitzer und der Beförderer eine Person seien, nicht bestraft werden dürfen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen die im hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0143, ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Bestrafung als Beförderer und Zulassungsbesitzer gemäß dem GGBG keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt und § 22 VStG betreffend die Kumulation von Verwaltungsstrafen zur Anwendung zu kommen hat. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die vorgetragenen Überlegungen des Beschwerdeführers geben für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von der in diesem Erkenntnis vertretenen Auffassung abzugehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322, und vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0429).

Zu Spruchteil 1 und Spruchteil 4 des angefochtenen Bescheides:

Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde in der Begründung die inhaltsgleichen Regelungen des ADR herangezogen hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0435, mwN).

Der Beschwerdeführer rügt zu Spruchteil 1, dass die belangte Behörde nicht beachtet habe, dass das in Rede stehende Beförderungspapier ausweise, dass der gegenständliche Transport ausschließlich mit 4 Kryo-Behältern mit Sauerstoff, tiefgekühlt flüssig durchgeführt worden sei; aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen lasse sich ableiten, dass die Gesamtmenge der Beförderungseinheit, also die vier beanstandeten Behälter, "880" betrage. Die Gesamtmenge des einzelnen Kryo-Behälters von "760" für den einzig vorhandenen großen (Palettentank) und jeweils "40" für die drei vorhandenen kleineren (Medilife) sei mit dem größtmöglichen Fassungsvermögen jedes einzelnen Kryo-Behälters ident. Ein Mehrtransport von zusammen "880" sei mit diesen Behältern gar nicht möglich gewesen. Im Beförderungspapier sei unter der Rubrik "Fk" der Faktor, also der Umrechnungsschlüssel der Füllmenge in Kilogramm, dargestellt. Bei dem für Sauerstoff tiefgekühlt flüssig geltenden Faktor 1 (eins) sei die angeführte Gesamtmenge gleichzeitig auch die Nettomasse in Kilogramm; die Nettomasse der Gesamtmenge der gegenständlichen Beförderungseinheit betrage demnach 880 kg und sei als solche der Beurteilung zu unterziehen; diese Nettomasse liege somit weit unter der höchstzulässigen Gesamtmenge von 1000 kg gemäß Rn 10.011. Unter Bedachtnahme auf die im Beförderungspapier enthaltenen Feststellung unter "ADR-Stoffbezeichnung" mit "Sauerstoff, tiefgekühlt, flüssig (ADR-Klasse 2 Z. 3 O)" führe dies zur höchstzulässigen Gesamtmenge "1.000" je Beförderungseinheit. Gemäß Abs. 2 Rn 10.011 sei für die transportierten tiefgekühlten flüssigen Gase die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit eine Nettomasse in Kilogramm. Da eine Bruttomasse sowohl das Gewicht des Inhaltes des Versandstückes (die Nettomasse) und das Gewicht des Behälters selbst umfasse, ergebe sich demnach, dass die Bruttomasse zwingend höher sei als die Nettomasse. Es habe daher die normierte höchstzulässige Gesamtmenge von 1.000 kg nie überschritten worden sein können.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 vorwarf, dass das Beförderungspapier im Hinblick auf die im Spruch dargestellten Mängel nicht den Bestimmungen der Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR entsprochen habe. Nach dieser Bestimmung hat das Beförderungspapier neben der Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes und der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls des Buchstaben, der Großbuchstaben ADR oder RID und der Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel, sowie der Angabe von Namen und Anschrift des Absenders und des Empfängers und einer Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe) zu enthalten. Diese Bestimmung verlangt somit, dass bereits auf Grund des Beförderungspapiers selbst die Werte bzw. Gewichte zu dem im Einzelnen beförderten Gefahrgut zugeordnet werden können, und nicht erst auf Grund der vom Beschwerdeführer angestellten Verweisungen und Rückschlüsse. Das hier in Rede stehende - in den Verwaltungsstrafakten erliegende - Beförderungspapier wies diese eindeutigen und unmissverständlichen Angaben nicht auf, sodass der erhobene Tatvorwurf nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Welche Bedenken der Meldungsleger hatte bzw. nicht hatte, ist hier nicht relevant.

Insoweit der Beschwerdeführer zu Spruchteil 4 rügt, dass die Tatumschreibung nicht hinreichend konkretisiert sei, weil im Spruch der Behörde erster Instanz das maßgebliche "Ablaufdatum" nicht enthalten gewesen sei und durch dessen Aufnahme in den Spruch durch die belangte Behörde eine unzulässige Tatauswechslung vorgenommen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht zu bestreiten vermag, dass auf dem Feuerlöscher als Datum der nächsten Überprüfung nur die Aufschrift "07/2000" angebracht war, welches zum Tatzeitpunkt am 22. August 2000 bereits abgelaufen war, sodass ein gültiges Datum der nächsten Überprüfung nicht vorhanden war. Indem bereits die Erstbehörde dem Beschwerdeführer angelastet hat, dass der Feuerlöscher im Hinblick auf das abgelaufene Datum nicht mehr den Bestimmungen der ADR Rn 10.240 entsprach, war somit der Tatbestand hinreichend umschrieben, sodass in der von der belangten Behörde vorgenommenen Präzisierung keine unzulässige Tatauswechslung gelegen war.

Dennoch ist die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1 und 4 im Ergebnis erfolgreich:

Die maßgeblichen Bestimmungen des GGBG lauten wie folgt:

"Pflichten von Beteiligten

§ 7. ...

(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn

1. dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist,

2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 befördert werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist,

3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist,

4. die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind,

5.

die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist,

6.

das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist,

              7.              dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und

              8.              die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z. 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit den hier in Rede stehenden Spruchteilen den Verstoß gegen zwei gesetzliche Anordnungen angelastet, und zwar § 7 Abs. 2 Z. 7 und § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG. Erstere sieht vor, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn dem bei der Beförderung tätigen Personal die vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben wurden, zweitere sieht vor, dass die Beförderung nur zulässig ist, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt werden. Damit stehen hier zwei voneinander verschiedene Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt in Rede, sodass es rechtswidrig war, für beide Delikte eine Gesamtstrafe zu verhängen, wie es die belangte Behörde getan hat (vgl. hg Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl. 2002/03/0267).

Zu den Spruchteil 5, 6 und 8 des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist.

Gemäß § 6 Z. 1 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z. 9) im Verkehr verwendet werden dürfen.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG (idF. BGBl. I Nr. 145/1998) begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 600.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer rügt zu diesen Spruchteilen, dass er schon in seiner Berufungsschrift ausreichend dargelegt habe, dass er in seinem Betrieb ein Kontrollsystem mit konkreten auch an seine Mitarbeiter gerichteten Anweisungen eingerichtet habe. Er habe auch für alle Mitarbeiter zusätzlich ein dokumentiertes Weisungssystem verbunden mit der Verpflichtung zur Heranziehung befugter Gewerbsleute eingerichtet. Jedenfalls sei aber der Gefahrgutbeauftragte des Beschwerdeführers von ihm selbst mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten - wie für die Kontrolle und Einhaltung der Pflichten der Lenker und für die Kontrolle der Fahrzeuge überhaupt - selbstverantwortlich betraut worden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich in diesen Belangen daher auf das zusätzliche Setzen von zumutbaren Maßnahmen beschränken dürfen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil damit nicht dargelegt wird, der Beschwerdeführer hätte ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet. Es genügt diesbezüglich auf die zu einem vergleichbaren (gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden) Beschwerdefall im hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0435, ausgeführten Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen.

Es trifft auch nicht zu, dass der Spruch des Straferkenntnisses in diesen Spruchteilen nicht hinreichend bestimmt sei: Die belangte Behörde hat den angelasteten Sachverhalt hinreichend bestimmt in den Spruch aufgenommen, sodass eindeutig erkennbar ist, welche Taten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurden. Auch wenn die einzelnen "verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften", auf die § 6 Z. 1 GGBG Bezug nimmt, in einem Teil dieser Spruchpunkte nicht - durch Nennung des Paragrafen des Kraftfahrgesetzes - genannt sind, ergibt sich kein Anhaltspunkt, der Beschwerdeführer sei in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen. Dass das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht die angeführten Mängel aufgewiesen habe, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dass "am Tag der Beanstandung" ohnehin eine Wartung des Fahrzeuges vorgesehen gewesen sei, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Konkrete Gründe, aus denen es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sei, die Mängel zu erkennen, sind nicht ersichtlich.

Schließlich meint der Beschwerdeführer zur Strafbemessung, die verhängten Strafen seien überhöht, es hätte von den in den §§ 20 und 21 VStG vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden müssen.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 388, in E. 5 zu § 21 VStG angeführte hg. Judikatur) nur in Frage kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies im vorliegenden Fall zuträfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Dies gilt in gleicher Weise für die vom Beschwerdeführer begehrte Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seiner Spruchteile 1 und 4 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030305.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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